Impressum

TES Electronic Solutions GmbH
Nikolaus-Otto-Str. 25
70771 Leinfelden-Echterdingen


Telefon: +49 (0)711 21474 - 0
E-Mail: info(at)tes-dst(dot)com

Vertretungsberechtigter: Geschäftsführer Jürgen Zeller
Handelsregisternummer: HRB 20239
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 202293789

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / General Terms and Conditions

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der TES Electronic Solutions GmbH.

 

1.         ALLGEMEINES

 

1.1       Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TES Electronic Solutions GmbH(„TES“) gelten, soweit nichts anderes vereinbart wird, für sämtliche Vertragsbeziehungen von TES, nachstehend auch als „Auftragnehmer“ bezeichnet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TES gelten auch dann, wenn TES in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt bzw. die vertraglichen Leistungen erbringt.

 

1.2       Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen von TES gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2.         Vertragsabschluss

 

2.1       Die Angebote von TES erfolgen grundsätzlich freibleibend und stellen die Aufforderung an den Angebotsempfänger dar, TES einen Auftrag zu erteilen:

 

  • Falls TES eine Frist für die Annahme ihres Angebotes gesetzt hat, ist sie ledig­lich bis zum Ablauf dieser Frist an ihr Angebot gebunden;
  • falls TES keine Frist gesetzt hat, kann sie ihr Angebot jederzeit bis zur Auftragserteilung durch einfache Nachricht gegenüber dem Angebotsempfänger zurück­nehmen.

 

2.2       Der vom Angebotsempfänger unterzeichnete Auftrag, mit welchem der Angebotsempfänger die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TES akzeptiert, ist ein bindendes Angebot, das TES innerhalb von vier Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen kann.

 

2.3       Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von TES bei dem Auftraggeber zustande.

 

2.4       Beschreibungen und ähnliche Angaben von TES in Prospekten, Geschäftspapieren und sonstigen Unterlagen können jederzeit bis zum Zustandekommen eines Vertrages ohne Vorankündigung entsprechend der Entwicklung der Technik oder der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geändert werden.

 

3.         PREISE

 

3.1       Sämtliche Preise verstehen sich ab Sitz TES in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

3.2       Soweit in Preislisten von TES Preise angegeben sind, handelt es sich um Richtpreise, die bis zur Bestätigung des Auftrags durch TES unverbindlich sind. Für den Fall, dass die Leistung in Abstimmung mit dem Auftraggeber oder aus Gründen, welche TES nicht zu vertreten hat, erst mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgt, behält sich TES das Recht vor, anstelle der in den Preislisten von TES angegebenen Preise die entsprechend der seit dem Vertragsschluss (insbesondere infolge von Tarifabschlüssen, Lohnerhöhungen und/oder Materialpreisanhebungen) eingetretenen Kostensteigerungen erhöhten Preise gegenüber dem Auftraggeber zu berechnen.

 

4.         ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

4.1       Die vertraglich vereinbarte Vergütung von TES wird vorbehaltlich anderslautender individueller Vereinbarungen der Parteien gegen Rechnungsstellung von TES wie folgt zur Zahlung fällig:

 

- 50% mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber;

- 50% mit der Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber.

 

4.2       Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist TES berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. TES ist darüber hinaus berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen oder einen weiteren Schaden geltend zu machen.

 

4.3       Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4.4       Wird aufgrund einer vertraglichen Absprache die Gegenleistung für Leistungen von TES gestundet oder besteht eine Kontokorrentabrede, so ist der gesamte offene Saldo fälliger Forderungen sofort vom Auftraggeber auszugleichen, wenn beim Auftraggeber Zahlungsverzug eintritt, seitens des Auftraggebers schuldhaft gegen eine vertragliche Vereinbarung verstoßen wird oder eine Gefährdung oder Verletzung vorbehaltenen Eigentums, eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, Zahlungseinstellung, nicht Diskontierbarkeit übergebener Wechsel, Scheck- oder Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Auftraggeber vorliegen.

 

5.         LEISTUNGSFRISTEN

 

5.1       Von TES angegebenen Leistungsfristen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindlich und dienen lediglich der Information des Auftraggebers. Sie beginnen frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber.

 

5.2       Bei Leistungsverzögerungen aufgrund von für TES unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb des Einflussbereichs von TES liegen (z.B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen der Materialbeschaffung aufgrund von TES nicht zu vertretender, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung u.ä., auch bei Lieferanten von TES), verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung. Wird TES die Leistung infolge der höheren Gewalt auf Dauer, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Monaten unmöglich, wird sie von ihrer Leistungspflicht frei. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.3       Geht der Leistungsgegenstand vor der Abnahme durch den Auftraggeber aus einem – von keiner Seite zu vertretenden – Grund ganz oder teilweise unter, bleibt aber eine Neuherstellung möglich, regeln die Parteien die Leistungsfristen neu unter Berücksichtigung der sich ergebenden veränderten Umstände.

 

5.4       Geht der Leistungsgegenstand vor der Abnahme durch den Auftraggeber aus einem allein oder weit überwiegend vom Auftraggeber zu vertretenden Grund unter oder befindet sich der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt in Annahmeverzug, hat TES Anspruch auf Bezahlung der vertraglichen Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

 

 

 

6.         Abnahme

 

6.1       Nach der Übermittlung des Leistungsgegenstandes, welche regelmäßig elektronisch erfolgt, hat der Auftraggeber diesen zu untersuchen und etwaige Mängel TES unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

 

6.2       Unterbleibt eine Anzeige des Auftraggebers binnen dieser Frist oder nimmt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist den Leistungsgegenstand in den vorgesehenen Gebrauch, gilt der Leistungsgegenstand als abgenommen mit der Folge, dass die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht.

 

7.         Rechte des Bestellers bei Mängeln nach Abnahme

 

7.1       Erweist sich der Leistungsgegenstand als mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung (d.h. Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes) verlangen. Das Wahlrecht zwischen der Mängelbeseitigung und der Herstellung eines neuen Werkes obliegt TES.

 

7.2       TES kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil der Vergütung bezahlt. TES kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie ihr unter Abwägung aller Umstände des Falles nicht zugemutet werden kann, wenn der erforderliche Aufwand in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht oder wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

 

7.3       Nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht TES die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

 

7.4       Schlägt die Mangelbeseitigung durch TES fehl, verweigert TES die Nacherfüllung oder erbringt TES die Nacherfüllung nicht binnen einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen. Die Rechte des Auftraggebers zum Rücktritt und auf Schadensersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.

 

7.5       Dem Auftraggeber stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Verwendung des Leistungsgegenstandes oder Veränderungen am Leistungsgegenstand seitens des Auftraggebers oder Dritter verursacht wurden.

 

7.6       Die Ansprüche des Auftraggebebers wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Abnahme des Leistungsgegenstandes.

 

 

8.         Haftung

 

8.1       TES haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

8.2       Für einfache Fahrlässigkeit haftet TES – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch bis zum doppelten Betrag der TES aus dem jeweiligen Vertrag zustehenden Vergütung.

 

8.3       Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

 

8.4       Eine weitergehende Haftung als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

 

8.5       Die Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gemäß Ziffern 8.2, 8.3 und 8.4 gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere aus Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8.6       Soweit die Haftung von TES gemäß Ziffern 8.2, 8.3 und 8.4 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

9.         Gewerbliche Schutzrechte

 

9.1       TES überträgt dem Auftraggeber und räumt diesem im Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten, übertragbaren und sublizenzierbaren Nutzungsrechte am für den AG individuell erstellten Leistungsgegenstand zur umfassenden Verwertung ein. Soweit im Leistungsgegenstand Standard-Module  von TES enthalten sind, verbleiben die ausschließlichen Urheberrechte bei TES, dem Auftraggeber wird insoweit eine nicht ausschließliche Nutzungs- und Verwertungslizenz erteilt.

 

9.2       Im Hinblick auf die Komplexität der Herstellungsverfahren der Leistungsgegenstände sowie der hiermit verbunden gewerblichen Schutzrechte ist TES allerdings außerstande, zuzusichern, dass die Leistungsgegenstände frei sind von gewerblichen Schutzrechten Dritter. Sollte ein Dritter eine Klage wegen Verletzung seiner gewerblichen Schutzrechte betreffend die an den Auftraggeber gelieferten Leistungsgegenstände androhen, wird TES nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten derartige Ansprüche abzuweisen versuchen oder einen Vergleich mit dem Dritten anstreben. Sollte insoweit gegen TES ein nachteiliges rechtskräftiges Urteil ergehen, so ist TES nach ihrer Wahl berechtigt, eine Lizenz für die Schutzrechte des Dritten zu erwerben oder die beanstandeten Leistungsgegenstände derart umzugestalten, dass eine Verletzung ausgeschlossen wird. Ist eine derartige Lösung aus wirtschaftlichen und/oder technischen Gründen nicht möglich, ist TES berechtigt, die gelieferten Leistungsgegenstände zurückzunehmen gegen Rückerstattung der vom Auftraggeber gezahlten Vergütung.

 

9.3       Die vorstehende Verpflichtung von TES entfällt, wenn der Auftraggeber TES nicht unverzüglich schriftlich davon verständigt, dass ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten am Leistungsgegenstand geltend gemacht hat.

 

9.4       Die Verantwortlichkeit von TES ist ferner nicht gegeben, wenn die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass die von ihr gelieferten Leistungsgegenstände vom Auftraggeber mit einem anderen Produkt verbunden wurden oder sonst eine Änderung vom Auftraggeber oder einem Dritten vorgenommen wurde.

 

9.5       TES ist nicht zum Ersatz irgendwelcher Kosten oder sonstiger Auslagen des Auftraggebers verpflichtet, die dieser ohne vorherige Einwilligung von TES in diesen Fällen aufgewendet hat.

 

9.6       Die vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Verantwortung von TES gegenüber dem Auftraggeber im Falle einer etwaigen Schutzrechtsverletzung eines Dritten durch die gelieferten Leistungsgegenstände sind abschließend.

 

10.       SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

10.1      Für alle Rechtsbeziehungen zwischen TES und ihren Auftraggebern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

10.2      Ausschließlicher Erfüllungsort für Leistungs- und Zahlungsverpflichtungen ist der Geschäftssitz von TES.

 

10.3      Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Stuttgart, TES ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

 

10.4      Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten wirksame Regelungen, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen sowie den sonstigen vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen sollten.